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Die Entwicklung der Zahnmedizin - speziell der Bereich der Parodontologie - schreitet schnell voran. Unsere Redaktion sichtet die Vielzahl an Informationen und stellt hier für Sie Interessantes und Neues zum Thema zusammen:
„Zahnmedizinische Behandlungen keine Controlling-Prozesse“ – Bundesärztekammer bewertet Kabinettsentwurf für Ärzte positiver – Die Zahnärzteschaft ist mit dem am Mittwoch vergangener Woche vorgelegten Kabinettsentwurf eines Patientenrechtegesetzes nicht glücklich. „Zahnmedizinische Behandlungen sind keine Controlling-Prozesse, die mit bürokratischen Auflagen optimiert werden können“, so der Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Dr. Peter Engel.
„Die Verschärfungen im Bereich der Dokumentation, Einwilligung und Aufklärung reduzieren die Behandlungszeit, dies kommt dem Patienten nicht zugute. Bei allem Verständnis für eine Bündelung der verschiedenen Rechtsgrundlagen: Hier schießt der Gesetzgeber über das Ziel hinaus, ohne den Versorgungsalltag im Blick zu haben.“
Eine Aushebelung des bewährten Gutachterverfahrens durch das neue Gesetz befürchtet der Vorsitzende des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Jürgen Fedderwitz. Man begrüße die Absicht des Gesetzgebers, Patientenrechte zu ordnen und zu kodifizieren, es hapere aber in der Umsetzung an einigen Stellen. „Es ist zwar erfreulich, dass die Krankenkassen zukünftig Entscheidungen über beantragte Therapien nicht mehr beliebig verzögern können. Aber leider führt die Einführung enger Fristen dazu, dass das bewährte Gutachterverfahren im zahnmedizinischen Bereich ausgehebelt wird“, so Fedderwitz.
Positiv bewerten BZÄK und KZBV, dass einer generellen Beweislastumkehr und einer verschuldensunabhängigen Haftung eine Absage erteilt wurde. Diese hätten zu einer Defensivmedizin geführt. Aufseiten der Ärzteschaft teilt man die Kritik an mehr Bürokratie durch die vorgesehenen Informations- und Dokumentationspflichten. „Im Vordergrund muss die Behandlung der Patientinnen und Patienten und nicht die Dokumentation aller vor, während und nach der Behandlung veranlassten Maßnahmen stehen. Ausufernde Dokumentation bindet wertvolle Zeit, die primär für die Behandlung genutzt werden sollte“, so der Ärztetag.
Insgesamt aber wurde der Entwurf offensichtlich positiver bewertet. Vor allem beim Thema Fehlermanagement sieht man eigene Forderungen verwirklicht. Die Delegierten verabschiedeten dazu auch eine eigene Entschließung. Der Ärztetag habe das Vorhaben der Bundesregierung begrüßt, im Zuge des geplanten Patientenrechtegesetzes mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte zu schaffen, heißt es vonseiten der Bundesärztekammer (BÄK). Als sinnvoll erachte man insbesondere die vorgesehenen Möglichkeiten für Vergütungszuschläge für Kliniken, wenn diese sich an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen beteiligen. „Hiermit greift der Gesetzgeber die seit Langem von der Ärzteschaft und anderen Gesundheitsberufen initiierten Maßnahmen zur Erhöhung der Patientensicherheit und zur Etablierung einer Fehlervermeidungskultur auf“, heißt es in der Entschließung des Ärztetags.
Die federführenden Bundesminister für Justiz – Sabine Leutheusser-Schnarrenberger – und Gesundheit – Daniel Bahr – und der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Wolfgang Zöller, feierten ihren endlich vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf: Er bringe „endlich mehr Transparenz für Patienten“. Der Patientenbeauftragte wird zudem künftig eine umfassende Übersicht über die Patientenrechte erstellen, um die Bevölkerung zu informieren.
Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (als PDF auf den Internetseiten des Bundesjustiz- und des Bundesgesundheitsministeriums, www.bmj.de oder www.bundesgesundheitsministe rium.de, Patientenrechtegesetz, herunterzuladen) verankert ausdrücklich den Behandlungsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragrafen 630a–h). Hier sind auch Informationspflichten, Einwilligung, umfassende Aufklärungs- und Dokumentationspflichten festgehalten. Dabei müssen die Patienten gesondert auf Kosten für solche Leistungen hingewiesen werden, die von den Leistungsträgern nicht übernommen werden. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ist weiterhin aber nur für schwere Fälle vorgesehen.
Der Behandlungsvertrag wird aber weiterhin ebenso wie der Dienstvertrag vom Werkvertrag gemäß Paragraf 631 ff. BGB abgegrenzt, „dies gilt zum Beispiel für reine zahnlabortechnische Arbeiten, für die das werkvertragliche Gewährleistungsrecht eingreift“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Zur Information und Aufklärung heißt es dort: „Ein wichtiges Element der Neuregelung betrifft die Regelungen über die Einwilligung und über die Informations- und Aufklärungspflichten des Behandelnden. Ausdrücklich festgeschrieben werden soll, dass Patientinnen und Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien.
Die geplante Regelung zur Aufklärung sieht vor, dass vor jedem Eingriff, der einer Einwilligung bedarf, umfassend über die konkrete Maßnahme und ihre Risiken aufgeklärt werden muss. Dazu muss grundsätzlich ein persönliches Gespräch geführt werden, damit die Patientin oder der Patient Zeit hat, sich die Entscheidung gut zu überlegen und Fragen zu stellen. Verstößt der Behandelnde gegen diese Aufklärungsanforderungen, ist die Einwilligung in den Eingriff unwirksam. Gesondert sollen Patientinnen und Patienten auch informiert werden, wenn Kosten für besondere Behandlungen (etwa im Falle sogenannter „Individueller Gesundheitsleistungen“ – IGeL) erkennbar nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen oder von der privaten Krankenversicherung erfasst werden.“
Bei privat krankenversicherten Patienten kann und muss der Arzt oder Zahnarzt nicht wissen, ob und was die jeweils individuell abgeschlossene Versicherung des Patienten leistet. Hat er aber bei bestimmten Leistungen Kenntnis davon oder hinreichende Anhaltspunkte, dass es hier Unsicherheiten über die Kostenübernahme gibt, ist er verpflichtet, auch privat versicherte Patienten darüber zu informieren. Und dies in Textform.
Zusätzlicher Aufwand und Kosten entstehe den Praxen durch die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten nicht, da diese Pflichten ja bereits bestünden und hier nur zusammengefasst würden, heiß es im Entwurf. Einen „einmaligen Umstellungsaufwand“ sehe man in der Modifizierung der Praxissoftware, damit „die neue Verpflichtung, nachträgliche Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen der Dokumentation nach Paragraf 630f Absatz 1 Satz 2 BGB-E kenntlich zu machen“ auch erfüllt werden könne. „Da die Protokollierung nachträglicher Änderungen aber bereits heute einer Empfehlung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entspricht, dürfte eine tatsächliche Anpassung nur in Einzelfällen erforderlich und der damit einhergehende Aufwand überschaubar sein“, heißt es.
Änderungen gibt es auch für die gesetzlichen Krankenkassen. Halten diese Verfahrensvorschriften nicht ein (zum Beispiel fristgemäße Entscheidung), können die Versicherten sich die Leistung jetzt selbst beschaffen, die Kasse muss die Kosten erstatten. Bei Behandlungsfehlern sollen Kranken- und Pflegekassen künftig verpflichtet sein, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu unterstützen. Genannt werden zum Beispiel medizinische Gutachten, die den Patienten die Beweisführung erleichtern.
Gefördert werden soll auch die Fehlervermeidungskultur, im Krankenhaus wird danach ein sachgerechtes Qualitätsmanagement verpflichtend, sowie ein Beschwerdemanagement für Patienten und ihre Angehörigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, für Krankenhäuser und vertragsärztliche Praxen „die Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement durch wesentliche Maßnahmen zur Patientensicherheit und Fehlervermeidung zu ergänzen und Mindeststandards für das medizinische Risiko- und Fehlermanagement festzulegen.“
Wenig erfreulich dürfte für die sogenannten Leistungserbringer mit Blick auf die anhaltenden Querelen im G-BA zum Beispiel beim Thema Qualitätssicherung sein, dass die Patientenbeteiligung ausgebaut und künftig die Patientenorganisationen zum Beispiel bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen werden sollen.
Quelle: dzw.de